Familienrecht
Trennung, Scheidung, Unterhalt –
in schwieriger Situation lassen wir Sie nicht allein!
Ziel unserer familienrechtlichen Betreuung ist es, eine individuelle Lösung für Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse zu entwickeln und durchzusetzen, dies sowohl außergerichtlich als auch vor allen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten.
Neben der persönlichen Trennung muss auch die wirtschaftliche Trennung unter Aufteilung des gemeinsam aufgebauten Vermögens erfolgen. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne zu Ihren Zugewinnausgleichsansprüchen und den rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung oder Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte, wie z.B. eines gemeinsamen Hauses. Hierbei stehen uns als Kooperationspartner Spezialisten auf dem Gebiet des Steuerrechts und Sachverständige zur Immobilien- oder Unternehmensbewertung zur Seite.
Wenn eine Ehe oder Beziehung scheitert, ist die Frage des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts häufig hart umkämpft. Wir ermitteln für Sie die voraussichtliche Höhe und prüfen die Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen. Wenn bereits ein Unterhaltsurteil vorliegt, ist eventuell eine Abänderung möglich.
Als Eltern wünschen Sie sich, dass bei einer Trennung Ihre Kinder möglichst wenig belastet werden. Eine zügige und kindeswohlorientierte Betreuung ist daher bei Fragen zum Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht unsere oberste Maxime. Das gilt auch für die Durchführung von Vaterschaftsfeststellungs- oder Vaterschaftsanfechtungsklagen.
Wegen der Wechselwirkungen der zahlreichen Bereiche, die es im Zusammenhang mit einer Trennung zu regeln gilt, entwickeln wir bei Bedarf für Sie eine Gesamtstrategie mit dem Ziel einer sogenannten Ehescheidungsfolgenvereinbarung.
Abschließend der häufig bemühte Hinweis, dass sich viele Streitigkeiten vermeiden lassen, wenn man in guten Zeiten einen fairen Ehevertrag schließt.
Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne!
Weiterführende Informationen:
Sorgerecht
Sind die Eltern miteinander verheiratet, gilt auch über die Scheidung hinaus grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Diese beinhaltet, dass die Entscheidungen des täglichen Lebens durch den Elternteil getroffen werden können, bei dem sich das Kind aufhält. Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung (z.B. Schulanmeldung, ärztliche Behandlung u.ä.) müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden. Kommt eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht zu Stande, besteht die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge bezogen auf einen Teilbereich einem Elternteil übertragen wird. Darüber hinaus kommt auch eine Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf ein Elternteil in Betracht, wenn dies aus Kindeswohlgründen angezeigt ist, unter anderem, wenn eine Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern überhaupt nicht mehr gegeben ist.
Auch nichteheliche Eltern können die gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie gemäß § 1626 a BGB eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter regelmäßig die alleinige elterliche Sorge. Bis 2010 konnte ein nichtehelicher Vater die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht durchsetzen, wenn sich die Mutter dem entgegenstellte. Das Bundesverfassungsgericht hat indessen am 21.07.2010 diese Regelung für verfassungswidrig erklärt, so dass nunmehr auch der nichteheliche Vater einen Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen kann.
Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt ist zu unterscheiden zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Es wird regelmäßig vermutet, dass derjenige, der das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Gewährung von Betreuungsunterhalt nachkommt, dies jedenfalls bis das Kind 18 Jahre alt ist. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres geht man davon aus, dass der Betreuungsbedarf des Kindes so gering in Ansatz zu bringen ist, dass auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligt werden soll.
Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Im OLG-Bezirk Düsseldorf erfolgt die Ermittlung des Kindesunterhalts regelmäßig nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Zu beachten ist, dass in der Düsseldorfer Tabelle die Krankenvorsorge (insbesondere Kosten der privaten Krankenkasse) noch nicht enthalten sind. In sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, die über die Düsseldorfer Tabelle hinausgehen, kann der Kindesunterhalt auch konkret ermittelt werden. Dazu muss der konkrete Lebensbedarf des Kinds im Einzelnen erläutert werden.
Umgangsrecht
Beim Kindesunterhalt ist zu unterscheiden zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Es wird regelmäßig vermutet, dass derjenige, der das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Gewährung von Betreuungsunterhalt nachkommt, dies jedenfalls, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres geht man davon aus, dass der Betreuungsbedarf des Kindes so gering in Ansatz zu bringen ist, dass auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligt werden soll.
Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Im OLG-Bezirk Düsseldorf erfolgt die Ermittlung des Kindesunterhaltes regelmäßig nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Zu beachten ist, dass in der Düsseldorfer Tabelle die Krankenvorsorge (insbesondere Kosten der privaten Krankenkasse) noch nicht enthalten sind. In sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, die über die Düsseldorfer Tabelle hinausgehen, kann der Kindesunterhalt auch konkret ermittelt werden. Dazu muss der konkrete Lebensbedarf des Kindes im Einzelnen erläutert werden.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt ist geregelt in § 1361 BGB.
Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhaltsanspruch, der den Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung zusteht. Der Grund für die Differenzierung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt ist, dass nach Möglichkeit nicht bereits während der Trennungsphase Fakten geschaffen werden, die eine Rückkehr in die Ehe erschweren.
Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen für denjenigen, der Trennungsunterhalt begehrt, weniger scharf als beim nachehelichen Unterhalt. Das bedeutet beispielsweise, dass in der Regel zunächst eine Aufstockung der Erwerbstätigkeit nicht geschuldet ist. Soweit die finanziellen Möglichkeiten dies hergeben, soll dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Lebensstandard erhalten bleiben, der dem während der Ehe entspricht. Je länger die Trennungszeit andauert, desto mehr nähern sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsunterhalt jedoch den Voraussetzungen für die Bewilligung von nachehelichem Unterhalt an. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz für einen Antrag auf Scheidung den Ablauf des Trennungsjahres verlangt, kann man daher grob davon ausgehen, dass sich nach Ablauf des Trennungsjahrs die Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsunterhalt weitgehend den Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt angleichen.
nachehelicher Unterhalt
Der Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung geschuldet ist, ist in den §§ 1569 ff. BGB geregelt. Zwar wurde durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz festgelegt, dass nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist. Ist ein Ehegatte jedoch wegen Betreuung der Kinder (§ 1570 BGB), Alters (§ 1571 BGB), Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) oder Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, schuldet der andere Ehegatte ihm grundsätzlich Unterhalt. Weiterhin ist in § 1573 BGB der Aufstockungsunterhalt geregelt, wonach auch eine Differenz zwischen dem Einkommen der beiden Eheleute ausgeglichen werden muss.
Zur Berechnung des Unterhalts ist zunächst das Einkommen der beiden Eheleute zu ermitteln. Sollte einer der Ehegatten grundsätzlich verpflichtet sein zu arbeiten und tut dies nicht, kann ihm auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Auch geldwerte Vorteile, wie z.B. Fahrzeugnutzung oder die kostenlose Nutzung einer Immobilie, werden als Einkommen berücksichtigt. Sodann wird das Einkommen um verschiedene Abzugspositionen bereinigt (z.B. zusätzliche Altersvorsorge).
Zahlt einer der Ehegatten Kindesunterhalt, ist auch das beim Einkommen zunächst in Abzug zu bringen.
Zu beachten ist, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche durch die Unterhaltsrechtsänderung nunmehr deutlich leichter befristet werden können.
Befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen
Gemäß § 1578 b BGB ist es möglich, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsentscheidung. Diese Vorschrift dient dazu, lebenslange Unterhaltsansprüche zu verhindern, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ab welchem Zeitraum der/dem Unterhaltsberechtigten ggf. zugemutet werden kann, auf den Unterhalt verwiesen zu werden, den er/sie hätte, wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre.
Ein Schlüsselwort in diesem Zusammenhang sind die sogenannten ehebedingten Nachteile. Derjenige, der eine Befristung erwirken möchte, sollte daher nach Möglichkeit nachweisen, dass derartige ehebedingte Nachteile entweder jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sind. Derjenige, der sich gegen die Befristung zur Wehr setzt, muss hingegen bestreiten, dass ehebedingte Nachteile nicht vorhanden sind und diese nach Möglichkeit im Detail darlegen.
Zugewinnausgleich
Gem. § 1363 BGB gilt für eine Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes vereinbart ist, z.B. die Gütertrennung durch Ehevertrag.
Bei Beendigung der Ehe durch Tod führt die Zugewinngemeinschaft dazu, dass sich der gesetzliche Erbteil um ¼ erhöht ( § 1371 BGB).
Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird zunächst ermittelt, welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat. Dazu ermittelt man das Vermögen zum Tag der Eheschließung und zum sogenannten Stichtag, dem Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags. Um den Vermögenszuwachs zu ermitteln, wird vom Endvermögen, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, das Anfangsvermögen, das der Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte, abgezogen. Sodann vergleicht man den jeweiligen Vermögenszuwachs der Eheleute. Um eine Vergleichbarkeit von Anfangs- und Endvermögen zu erreichen, wird das Anfangsvermögen indexiert. Das heißt, die Anfangsbeträge werden auf Basis des Lebenshaltungsindexes so aufgewertet, dass die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung berücksichtigt ist.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Ehegatte während der Ehe einen größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss er die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich zahlen, damit im Ergebnis beide Eheleute während der Ehe den gleichen Vermögenszuwachs erhalten haben.
Wenn ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen oder Erbschaften erhalten hat, werden diese so behandelt, als ob er diese bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte (§ 1374 Abs. 2 BGB). Im Ergebnis führt dies dazu, dass solche Zuwendungen im Zugewinnausgleich nicht ausgeglichen zu werden brauchen. Auch hier erfolgt zum Ausgleich der Geldentwertung eine Indexierung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte die Zuwendung erhalten hat.
Zu beachten ist aber, dass eine solche Privilegierung wirklich nur Schenkung und Erbschaft genießen. So hat der BGH am 16.10.2013 entschieden, dass z.B. ein Lottogewinn dennoch im Zugewinnausgleich mit berücksichtigt wird, selbst wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Gewinns bereits längere Zeit voneinander getrennt gelebt haben (Beschluss BGH 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12)
Nur in extremen Ausnahmefällen, die jeweils nach dem Einzelfall zu beurteilen sind, kommt in Betracht, dass der Zugewinn wegen grober Unbilligkeit nicht auszugleichen ist (vgl. § 1381 BGB).
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Sowohl Trennungs- als auch nacheheliche Unterhaltsansprüche können gem. § 1579 BGB bzw. § 1361 i.V.m. § 1579 BGB versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Zahlung des Unterhaltes für den Verpflichteten grob unbillig wäre.
Das kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht:
- kurze Ehedauer
- der Berechtigte lebt in einer verfestigen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner
- der Berechtigte hat sich eines Verbrechens oder schwerem Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht.
- der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt
- der Berechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt (z.B. Anzeige beim Finanzamt)
- der Berechtigte hat vor der Trennung längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
- den Berechtigten fällt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last
- ein den vorstehenden Gründen vergleichbarer Grund liegt vor
Hierzu kann beispielsweise auch der Ausbruch aus einer intakten Ehe zählen.
Letztlich ist die Verwirkung und Befristung stets einer Einzelfallentscheidung, die anhand der konkreten Umstände des Falls beurteilt werden muss.
Abänderung von Unterhaltsansprüchen
Wenn bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist, sei es eine gerichtliche Entscheidung oder eine vollstreckbare Urkunde oder ein vollstreckbarer Vergleich, behält diese ihre Wirksamkeit, bis sie wirksam geändert ist. Das kann regelmäßig verlangt werden, wenn sich die Umstände, die der Entscheidung bzw. dem Vergleich zugrunde lagen, geändert haben. Dazu zählt beispielsweise eine Änderung der Einkommensverhältnisse, die zu höheren oder niedrigeren Unterhaltsansprüchen führt, beim Kindesunterhalt das Erreichen einer neuen Altersstufe, oder z.B. beim nachehelichen Unterhalt die Unterhaltsverwirkung, weil der Berechtigte zwischenzeitlich in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.
Gelingt eine solche Unterhaltsaufhebung oder -änderung nicht einvernehmlich, kann gemäß §§ 238 ff. FamFG eine Änderung des Unterhaltstitels herbeigeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass in dem Fall, dass es sich bei dem Unterhaltstitel nicht um einen Vergleich, sondern um eine gerichtliche Entscheidung handelt, Änderungen nur für die Zukunft verlangt werden können. Sollten sich also Hinweise darauf ergeben, dass der Unterhalt herabzusetzen oder heraufzusetzen ist, empfiehlt es sich, unverzüglich dies der Gegenseite gegenüber geltend zu machen oder zumindest Auskunft zu den aktuellen Einkommensverhältnissen zu verlangen.
Vaterschaftsfeststellungsklage und Vaterschaftsanfechtungsklage
Als Vater eines Kinds gilt nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat. Erkennt beispielsweise ein nichtehelicher Vater die Vaterschaft nicht an, ist es für die Begründung von Unterhaltsansprüchen oder anderer rechtlicher Ansprüche (z.B. Erbrecht) erforderlich, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Das ist gemäß § 1600 d BGB möglich.
Umgekehrt besteht gelegentlich ein Interesse, die Vaterschaft anzufechten, insbesondere wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Ehemann der Frau oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kinds ist. Zu beachten ist, dass eine solche Vaterschaftsanfechtungsklage nach § 1600 b BGB einer Frist von 2 Jahren unterliegt. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Ziffer 1 BGB auch dann gilt, wenn der Ehemann bereits lange von der Mutter getrennt lebt und als Vater nicht in Betracht kommt. Diese Konstellation ergibt sich häufig, wenn die Mutter bereits in einer neuen Beziehung lebt, das Scheidungsverfahren sich aber über einen längeren Zeitraum erstreckt. Für diesen Fall ist in § 1599 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung getroffen. Danach muss der Ehemann die Vaterschaft nicht anfechten, wenn das Kind während eines anhängigen Scheidungsverfahrens zur Welt kommt und der neue Lebensgefährte spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Es ist hierbei auch möglich, dass das Anerkenntnis bereits vor Rechtskraft der Scheidung durch den leiblichen Vater erfolgt. Es wird dann mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Ehevertrag
Wenn die Eheleute eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung treffen möchten, können sie dies durch einen Ehevertrag tun. Das gilt beispielsweise für die Begründung eines anderen gesetzlichen Güterstands als der Zugewinngemeinschaft, z.B. der Gütertrennung, Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich. Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).
Nachdem früher die Eheleute sehr weitreichende Änderungen vornehmen konnten, werden zwischenzeitlich Eheverträge im Falle einer streitigen Auseinandersetzung kritischer durch die Gerichte darauf geprüft, ob durch den Vertrag in den Kernbereich der Ehe eingegriffen wurde und ein Ehegatte durch den Vertrag in unangemessener Art und Weise benachteiligt wurde. Vor diesem Hintergrund hält in der Regel ein Totalverzichtsvertrag heutzutage einer gerichtlichen Prüfung in den meisten Fällen nicht mehr Stand. Es besteht aber die Möglichkeit, Eheverträge so zu gestalten, dass Unterhaltsansprüche oder andere wechselseitige Ansprüche so beschränkt werden, dass der Vertrag dennoch wirksam ist. Das hängt im Wesentlichen von den Voraussetzungen des Einzelfalls ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Scheidung
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird.
Weil der Gesetzgeber aber den Eheleuten die Gelegenheit geben möchte, ihre Entscheidung nicht vorschnell zu treffen, ist eine Scheidung grundsätzlich frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Nur ausnahmsweise kann vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den beantragenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde und dies im alleinigen Verantwortungsbereich des anderen Ehegatten liegt. Hier gelten recht hohe Anforderungen.
Wenn beide Eheleute bestätigen, dass sie die Ehe für gescheitert erachten, liegen regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahrs die Scheidungsvoraussetzungen vor. Aber auch, wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, kann man bereits vor Ablauf von drei Jahren erfolgreich einen Ehescheidungsantrag stellen. Dann muss man aber nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Hierfür reicht es aber oftmals aus, wenn ein Ehegatte zur Überzeugung des Gerichts erklärt, dass für ihn eine Versöhnung nicht in Betracht kommt.
Nach drei Jahren der Trennung wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, und man kann auch gegen den Widerstand des anderen Ehegatten die Scheidung erfolgreich durchsetzen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Hiervon wird nur in ganz extremen Ausnahmefällen abgewichen (§ 1568 BGB).
Seit Mitte 2013 können auch ausländische Ehen in vielen Fällen nach deutschem Recht geschieden werden (Rom III Verordnung), selbst wenn keiner der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Im Rahmen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung schließen die Eheleute eine Vereinbarung, mit der nach Möglichkeit sämtliche zu regelnden Aspekte der Trennung abschließend geregelt werden. Die Frage, inwieweit eine solche Ehescheidungsfolgenvereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf, hängt davon ab, welche Bereiche geregelt werden und, ob die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist.
Selbst wenn grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, kann diese auch dadurch ersetzt werden, dass die Ehescheidungsfolgenvereinbarung als gerichtlicher Vergleich unter Beteiligung von Rechtsanwälten protokolliert wird.
Links
- Düsseldorfer Tabelle ab 2019 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
- Düsseldorfer Tabelle 2018 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
- BGH-Urteil zur Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen Pressemitteilung des BGH vom 03.02.2010
- Grundsatzurteile des BGH zur Wirksamkeit von EheverträgenPressemitteilung des BGH vom 12.01.2005
Pressemitteilung des BGH vom 11.02.2004
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