von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht/Dipl.-Betriebswirt Wilhelm Klaas
und Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht/Dipl.-Betriebswirt Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Krefeld
Der BGH ist in einer Entscheidung v. 21.10.20101 zu dem Ergebnis gekommen, dass den Insolvenzverwalter keine insolvenzspezifische Pflicht trifft, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft als Neumasseverbindlichkeiten bevorzugt zu befriedigen sind. Hieraus wird teilweise abgeleitet, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit könne grds. hinausgezögert werden, was im Umkehrschluss zu der Annahme verleiten könnte, dass eine frühzeitige Anzeige zum Zeitpunkt des Eintritts der bestehenden Masseunzulänglichkeit eine Pflichtverletzung darstellen könnte.
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