Mit Urteil vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zivilprozesskosten (Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten, Auslagen des Gerichtes für Zeugen und Sachverständige) dann abzugsfähig sind, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Falle stellen alle Kosten eine außergewöhnliche Belastung des Prozessführenden dar.