BFH: Steuerliche Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten
Mit Urteil vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zivilprozesskosten (Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten, Auslagen des Gerichtes für Zeugen und Sachverständige) dann abzugsfähig sind, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Falle stellen alle Kosten eine außergewöhnliche Belastung des Prozessführenden dar. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium (BFM) mit BFM-Schreiben vom 20.12.2011 (Az. IV C 4-S 2284/07/0031:002) hierauf reagiert und im Rahmen eines sogenannten Nichtanwendungserlasses erklärt, dass die für den Prozessbeteiligten günstige Rechtssprechung des BFH nicht anzuwenden sei. Das Bundesfinanzministerium hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Seite stünden, um die einzelnen Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit, hier insbesondere die hinreichende Erfolgsaussicht, zu prüfen. Insoweit kann angedacht werden, dass der Prozessführende/Steuerpflichtige die Prozesskosten im Rahmen seiner Steuererklärung geltend macht und gegebenenfalls Einspruch gegen die Versagung des Abzuges einlegt. (15.02.2012 - RA und FA für Bau- und Architektenrecht Gerrit Budddenberg) |
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