Veröffentlichungen

Klartext: Stresstest für Verwalter

von Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Krefeld
ZInsO 46/2011

Alle fordern Qualität der Verwalterleistung. Es gibt erhebliche Anstrengungen, Qualität nachzuweisen, Qualität einzufordern und auf dieser Grundlage Listungs- und Bestellentscheidungen zu begründen. Bei so viel Qualitätsbewusstsein müsste man doch davon ausgehen dürfen, dass ein Mindestmaß an Professionalität heute nicht mehr unterschritten wird!

   

ESUG und die Irrtümer der Verwalterauswahl

von Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Klaas & Kollegen Rechtsanwälte

Der gerichtlich bestellte Verwalter hat versagt, er war ein Hindernis bei dem Versuch der Gläubiger, Unternehmen zu sanieren. Das ESUG soll daher die Sanierung von Unternehmen durch ein exklusives Bestimmungsrecht des Verwalters durch die Gläubiger erleichtern. Dann wird alles anders, besser. Andere Verwalter werden zeigen, wo es lang geht. Es sei nur konsequent, wenn die Gläubiger endlich zu ihrem Recht kämen, das in der InsO bereits verankert sei, bislang aber vorenthalten wurde.

   

Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit als taugliches Qualitätsmerkmal des Insolvenzverwalters?

von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht/Dipl.-Betriebswirt Wilhelm Klaas
und Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht/Dipl.-Betriebswirt Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Krefeld

Der BGH ist in einer Entscheidung v. 21.10.20101 zu dem Ergebnis gekommen, dass den Insolvenzverwalter keine insolvenzspezifische Pflicht trifft, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft als Neumasseverbindlichkeiten bevorzugt zu befriedigen sind. Hieraus wird teilweise abgeleitet, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit könne grds. hinausgezögert werden, was im Umkehrschluss zu der Annahme verleiten könnte, dass eine frühzeitige Anzeige zum Zeitpunkt des Eintritts der bestehenden Masseunzulänglichkeit eine Pflichtverletzung darstellen könnte.

   

Professionelle Insolvenzverwalter entwickeln praxistaugliche Standardkontenrahmen

von Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Kontenrahmen zur insolvenzrechtlichen Rechnungslegung“ des Gravenbrucher Kreises

Bereits die Bekanntgabe durch den Gravenbrucher Kreis, zur Fortentwicklung von InsO Excellence einen eigenen Kontenrahmen zur insolvenzrechtlichen Rechnungslegung vorzugeben, hat ein großes Echo hervorgerufen.

Allerdings zeigt der Umgang mit dem Thema Verständnisprobleme. Zum einen wird die Vermutung geäußert, dass das Selbstverständnis des Gravenbrucher Kreises auch hier Vorgaben erwarten lässt, die die Anforderungen an ein Normalverfahren übersteigen. Es wird aber auch Verwunderung darüber geäußert, dass die Mitglieder des Gravenbrucher Kreises noch eine Arbeitsgruppe Kontenrahmen benötigen, da man erwartet hätte, dass diese über einen allen Anforderungen gerecht werdenden Kontenrahmen verfügen dürften!? ...weiterlesen

   

Standpunkt: Testierte Professionalität contra Leistungskontrolle?

von Rechtsanwalt Wilhelm Klaas

Es scheint, als herrsche bei der Frage der Verwalterauswahl und Bestellung ein Glaubenskrieg zwischen den Verfechtern der Leistungsmessung und den Anhängern testierter Professionalität. Und wie immer in Glaubenskriegen fehlt auf beiden Seiten jede Bereitschaft, positive Ansätze oder sogar Gemeinsamkeiten zu erkennen. Jüngstes Beispiel ist die neu gefeierte Allianz zwischen Auftraggebern (Gerichten) und Kunden (Gläubigern).

   

Kennzahlenanalyse

»Gestatten, Alter Hase« – das ist out
Kennzahlen sind die Reputation professioneller Verwalter

Offener Brief an die Damen und Herren
Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten

Auswertungen der Kennzahlenanalyse anfordern
Insolvenz- Richter und Rechtspfleger verwenden bitte das unter folgendem Link bereit gestellte Formular um die Auswertungen der Kennzahlenanalyse nach ZertRate, Stand 09/2009 anzufordern.

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IHK Nachrichten

IHK Magazin
Der Insolvenzplan: Initiative 2. Chance

Ausgabe 03/08

Informationen zur abgebildeten Segelyacht

   

Der neue Standard

Die Liste
Verwalter geprüft und zertifiziert nach Vorgabe des
BVerfG – 1 BvR 135/00/1 BvR 1086/01

   
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